Nutzung von Bildern für KI-Training
News

Bildquelle: karepa (Adobe Stock)
31/01/2025
| Big Data, KI & Analytics
| Künstliche Intelligenz
Für das Training von KI werden große Datenmengen benötigt. Der Interessengegensatz zwischen Urhebern geschützter Werke und Herstellern von KI-Modellen sorgt hier immer wieder für offene Fragen. Dabei geht es einerseits darum, dass nur rechtlich zulässige Daten für das KI-Training verwendet werden. Andererseits geht es darum, Texte und Bildern des eigenen Webauftritts gegen ein unerwünschtes KI-Training abzusichern. In einem der ersten Fälle äußerte sich ein deutsches Gericht zu Fragen rund um die Nutzung von Bildern für das Training von KI.
Gemäß einem Urteil des Landgerichts Hamburg ist die Vervielfältigung geschützter Werke für Zwecke der KI-Forschung durch einen gemeinnützigen Verein rechtmäßig. Gleichzeitig vertritt das Gericht die Auffassung, dass Urheber ihre Werke durch eine ausdrückliche Nutzungseinschränkung in natürlicher Sprache auf ihrer Website vor ungewolltem Text und Data Mining schützen können. Abzuwarten bleibt, wie die Berufungsinstanz des OLG Hamburg den Fall beurteilen wird. Angesichts der praktischen Relevanz und zahlreicher offener Fragen sind weitere Gerichtsentscheidungen zu Fragen des KI-Trainings zu erwarten. Sowohl diejenigen, die Daten für das Training von KI-Modellen nutzen möchten, als auch jene, die ihre Texte und Bilder vor unerwünschter Nutzung schützen möchten, sollten die weitere Rechtsentwicklung im Blick behalten. Bleiben Sie als Wirtschaftsprüferin oder Wirtschaftsprüfer über aktuelle Entwicklungen der Digitalisierung auf dem Laufenden und abonnieren Sie den Newsletter der Digitalisierungsplattform SOLON X.
Der entschiedene Fall
In dem vom Landgericht Hamburg entschiedenen Fall hatte ein Fotograf gegen das gemeinnützige KI-Forschungsnetzwerk Laion geklagt, das eine offene Datenbank mit Bildern und zugehörigen Bildbeschreibungen im Netz zur Verfügung stellt. Laion hatte das Bild selbst von einer Fotoagentur bezogen. Diese Fotoagentur war berechtigt, das fragliche Bild anzubieten und weiter zu lizenzieren. Die Fotoagentur hatte in ihren Nutzungsbedingungen einen Vorbehalt ausgesprochen, wonach Besucher der Seite die Bilder nicht mittels automatisierter Programme "downloaden" oder "scrapen" dürften. In der Datenbank des beklagten Vereins Laion befand sich ein Bild des klagenden Fotografen. Dieser wollte dem Verein die Nutzung des Bildes untersagen und scheiterte damit in erster Instanz (LG Hamburg vom 27.09.2024, Aktenzeichen 310 O 227/23).
Vervielfältigung für wissenschaftliche Zwecke zulässig
Das Landgericht Hamburg sah keine unzulässige Vervielfältigung des urheberrechtlich geschützten Bildes. Stattdessen bestätigte das Gericht, dass die Handlung des beklagten Laion-Forschungsnetzwerks im Einklang mit einer Ausnahmebestimmung (sog. Schrankenregelung) des Urheberrechts stand, die speziell für wissenschaftliche Forschungszwecke geschaffen wurde. Damit war die Vervielfältigung für Zwecke der KI-Forschung durch den gemeinnützigen Verein rechtmäßig.
Bei der Vervielfältigung eines Bildes zum Zwecke der Auswahl von Trainingsdaten handele es sich laut LG Hamburg um Text und Data Mining im Sinne der gesetzlichen Ausnahmebestimmungen (§ 60d Urheberrechtsgesetz). Der Abgleich von Bild und Beschreibung sei eine von der Vorschrift privilegierte Analyse zum Zwecke der Gewinnung von Informationen über Korrelationen - in diesem Fall zwischen Bildinhalt und Bildbeschreibung. Dass der Datensatz später zum Training von KI-Anwendungen verwendet werden konnte, führte aus Sicht des Gerichts zu keiner anderen Bewertung.
Datennutzung für KI-Training
Auf die Schrankenregelung für Text und Data Mining kam es in dem vorliegenden Fall nicht an. Danach sind Vervielfältigungen von urheberrechtlich geschützten, rechtmäßig zugänglichen Werken für das Text und Data Mining zulässig (§ 44 Abs. 2 UrhG) – es sei denn, der Rechtsinhaber hat sich diese Nutzung vorbehalten (Abs. 3). Die umstrittene Frage, ob das Training von KI insgesamt als Text und Data Mining anzusehen ist und ob es dieser Schrankenregelung unterfällt, wurde in dem Urteil daher nicht entschieden.
Widerspruch gegen die Datennutzung auch in natürlicher Sprache
Das Landgericht äußerte sich aber zu der Frage, ob bzw. wie die Inhaber von Rechten die Verwendung ihrer Werke für das Text und Data Mining unterbinden können. Gemäß den gesetzlichen Regelungen ist ein solcher Nutzungsvorbehalt bei online zugänglichen Werken nur dann wirksam, wenn er in „maschinenlesbarer Form“ erfolgt (§ 44b Abs. 3 Urheberrechtsgesetz). Nach Ansicht des LG Hamburg genügt hierfür ein entsprechender Text auf der Website, mit dem der Nutzung für Text und Data Mining widersprochen wird. Der Widerspruch müsse nicht im Webseiten-Code hinterlegt werden, so die Auffassung des Hamburger Gerichts. Als Begründung führt es an, dass aufgrund der technischen Fortschritte die KI-Programme heutzutage auch dazu in der Lage seien, Texte in natürlicher Sprache inhaltlich zu erfassen.
Weitere Artikel
Wir setzen auf unserer Webseite Cookies ein, die zur Sicherheit und Funktionalität der Webseite erforderlich sind. Soweit Sie auf die Schaltfläche „Alle Cookies akzeptieren“ klicken, werden alle von uns gesetzten Cookies angenommen.
Ihre Einwilligung umfasst auch den Einsatz von Matomo Cookies, die uns Informationen über die Webseitennutzung geben. Weitere ausführliche Informationen dazu finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Natürlich können Sie eine abgegebene Einwilligung auch jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen.
Soweit Sie auf die Schaltfläche Konfigurieren klicken, können Sie Ihre jeweilige Zustimmung zum Einsatz nicht erforderlicher Cookies im Einzelfall wählen.